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Ablösebetrag

Nach den geänderten gesetzlichen Vorgaben besteht weiterhin die Möglichkeit der Ausflaggung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 oder des § 2 Absatz 1 und 2 FlRG dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist. Die Ausflaggung darf gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 FlRG allerdings „nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort“ ausgeglichen hat.

Dieser Ausgleich kann entweder erfolgen durch die Ausbildung von Schiffsmechanikern oder Offiziersassistenten auf dem ausgeflaggten Schiff gemäß § 7 Absatz 2 FlRG (sog. Primärverpflichtung) oder durch die Zahlung eines Ablösebetrages gemäß § 7 Absatz 3 FlRG (sog. Sekundärverpflichtung) an die Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland.

Bei der Ausflaggung nach § 7 Absatz 2 Flaggenrechtsgesetz (FlRG) verpflichtet sich das Schifffahrtsunternehmen, auf dem jeweiligen Schiff auszubilden.

Diese Primärverpflichtung ist nach acht Schiffsgrößenklassen gestaffelt. Pro Kalenderjahr der beantragten Ausflaggung umfasst der Verpflichtungszeitraum für die Ausbildung zwischen einem Monat (Schiffe bis 500 BRZ) und 5,5 Monaten (Schiffe mit mehr als 80.000 BRZ). Bei einer Ausflaggung über typischerweise zwei Jahre müsste eine Reederei somit für ein ausgeflaggtes Schiff mit einer Größe von mehr als 80.000 BRZ mindestens elf Monate lang einen Ausbildungsplatz für Schiffsmechaniker, nautische oder technische Offiziere besetzt halten.
Der jeweilige Zeitraum (zwischen 1 und 5,5 Monaten für jedes Jahr der Ausflaggungsgenehmigung) beginnt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FlRG mit dem Wirksamwerden der Ausflaggungsgenehmigung, d.h. ab diesem Zeitpunkt muss das Ausbildungsverhältnis bestehen und die Ausbildung an Bord des jeweiligen ausgeflaggten Schiffes stattfinden. Die Ausbildungsverpflichtung wird vom BSH gemäß § 7 Absatz 4 FlRG überprüft.

Alternativ erteilt das BSH eine Ausflaggungsgenehmigung auch, wenn die Reederei für das jeweilige Schiff die Ausbildungsverpflichtung finanziell kompensiert (Antrag nach § 7 Abs. 3 FlRG). Die Sekundärverpflichtung sieht die Entrichtung eines Ablösebetrages vor. Der Gesetzgeber hat die Reederschaft damit beauftragt, die Erhebung der Ablösebeträge und die daraus gespeiste zukünftige erweiterte Ausbildungsförderung privatwirtschaftlich zu regeln.

Struktur der Stiftung

Die Reederei, die ein Schiff nach § 7 Abs. 3 FlRG unter Zahlung eines Ablösebetrages ausflaggen möchte, stellt dafür einen Antrag beim BSH (s. dazu auch die Infografik). Gleichzeitig informiert sie die Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland über die geplante Ausflaggung. Die Stiftung informiert die Reederei über den für das jeweilige Schiff zu entrichtenden Ablösebetrag. Die Höhe richtet sich – wie auch die Ausbildungsverpflichtung – nach der Schiffsgröße und reicht in acht Stufen von derzeit 2.051,- Euro (bis 500 BRZ) bis zu 19.632,- Euro (ab 80.000 BRZ) pro Jahr der Ausflaggungsgenehmigung (seit Anfang des Jahres 2019 gelten neue Ablösebeträge).

Die Stiftung legt die Ablösebeträge für die verschiedenen Schiffsgrößenklassen fest, wobei die entsprechenden Regelungen der Genehmigung des BSH bedürfen und gemäß § 7 Abs. 5 FlRG im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.


Ablauf

Für jedes auszuflaggende Schiff ist von der Reederei ein Formblatt auszufüllen, welches der Stiftung vorab per Mail zu zusenden ist. Das Original wird zusammen mit dem Schiffsmessbrief/International Tonnage Certificate (1969) als Nachweis der BRZ-Angaben per Post an die Stiftung geschickt.

Aufgrund dieser Angaben wird die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag der Stiftung den konkreten Ablösebetrag ermitteln und ein Entrichtungsschreiben per E-Mail versenden.

Nachdem die Zahlung auf dem Stiftungskonto eingegangen ist, schickt die Stiftung eine Zahlungsbescheinigung an die Reederei. Mit diesem Beleg weist die Reederei beim BSH nach, dass sie den Ablösebetrag erbracht hat, damit das BSH die Ausflaggungsgenehmigung erteilen kann.

  • Formblatt zur Entrichtung eines Ablösebetrages in Verbindung mit einem Antrag auf zeitweise Ausflaggung mit Ausgleich nach § 7 Abs. 3 FlRG
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Im Fall eines Flaggenwechsels innerhalb eines genehmigten Ausflaggungszeitraums wird der nicht verbrauchte Anteil des Ablösebetrages für den neuen zu genehmigenden Ausflaggungszeitraum in vollem Umfang als erbracht anerkannt, sofern der neue Ausflaggungszeitraum am selben Tag wie der ursprünglich genehmigte Ausflaggungszeitraum endet. Endet im Falle eines Flaggenwechsels der neue Ausflaggungszeitraum vor dem ursprünglich genehmigten Ausflaggungszeitraum, wird der nicht verbrauchte Anteil des Ablösebetrages nur bis zum Ende des neuen Ausflaggungszeitraums als erbracht anerkannt. Erstattungen erfolgen nicht. Endet im Fall eines Flaggenwechsels der neue Ausflaggungszeitraum nach dem ursprünglich genehmigten Ausflaggungszeitraum, ist für den über den bisherigen Ausflaggungszeitraum hinausgehenden Zeitraum ein zusätzlicher anteiliger Ablösebetrag zu entrichten. Bei der Berechnung des verbrauchten und des zusätzlichen Anteils sind für diesen Fall angefangene Monate als volle Monate zu rechnen.

  • Formblatt (Flaggenwechsel) zur Entrichtung eines Ablösebetrages in Verbindung mit einem Antrag auf zeitweise Ausflaggung mit Ausgleich nach § 7 Abs. 3 FlRG
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Weitere Informationen

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)

Deutsche Flagge – Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Zeitweise Ausflaggung